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Regelwerk (ab Oktober 2022) #

Vorbemerkung #

Alle Personenbezeichnungen in diesem Regelwerk beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Die Bezeichnungen Dozent bzw. Assistent beinhalten alle Personen, die an der TUM Lehrveranstaltungen im Sinne einer Vorlesung, eines Praktikums oder einer Übung halten.

Art. 1: Allgemeines #

  1. Der TRAFO ist eine Auszeichnung, die an Dozierenden und Assistierenden aufgrund herausragender Lehrtätigkeit an der TUM verliehen wird.
  2. Ziel dieser Auszeichnung ist es, die Lehre im Vergleich zur Forschung aufzuwerten und auch nach außen hin die hohe Qualität der Lehre an der TUM zu demonstrieren.
  3. Die Begriffe “Studierende der Elektrotechnik und Informationstechnik” bzw. “EI Studierende” beziehen sich auf die folgende Zielgruppe: Studierenden der “Professional Profiles”, welche die Studiengänge “Bachelor of Science Elektrotechnik und Informationstechnik” (genannt BSEI) und “Master of Science Elektrotechnik und Informationstechnik” (genannt MSEI) enthalten, sowie Studierende der “Professional Profiles”, die mit diesen im Sinne der Grundordnung der TUM gebündelt werden.
  4. Preisträger kann jede*r Dozierende/Assistierende werden, der Lehrveranstaltungen (Vorlesung oder Zentralübung – auch mit praktischem Teil) gestaltet und im Jahr der Verleihung mindestens eine Veranstaltung für die EI Studierende. Dabei werden ein Preis in der Kategorie „Bester Dozierender“ und 2 Preise in der Kategorie „Bester Assistierender“ vergeben.
  5. Der TRAFO kann sowohl an eine Einzelperson als auch ein Team vergeben werden.
  6. Der TRAFO wird am „Tag der Fakultät“ der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik oder der School of Computation, Information and Technology verliehen. Falls dieser nicht stattfinden kann, kann der Preis auch auf der Absolventenfeier der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik oder der School of Computation, Information and Technology oder der FVV der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik oder der School of Computation, Information and Technology verliehen werden.
  7. Die Jurymitglieder halten mit den hochschulpolitischen Vertretern Rücksprache über eine Nominierung der Kandidaten für den Preis der guten Lehre des StMWK.

Art. 2: Jury #

  1. Die Preisträger werden von einer eigens dazu eingerichteten studentischen Jury bestimmt.
  2. Diese besteht aus mindestens 4 EI Studierenden, von denen mindestens 2 Studierende schon mindestens 4 Semester studiert haben.
  3. Vorschläge für Jurymitglieder können bis zu einem von der Fachschaft EI e.V. festzulegenden Zeitpunkt an sie eingereicht werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung der Fachschaft EI e.V. (im Folgenden MV genannt) wählt aus diesen Vorschlägen mindestens fünf geeignete Kandidaten aus.
  5. Aus den gemäß vorigem Absatz geeigneten Kandidaten wählt eine FVV zu Beginn des Studienjahres die vier Kandidaten mit den meisten Stimmen sowie alle übrigen, die die absolute Mehrheit erreicht haben, für dieses Studienjahr in die Jury.
  6. Kommt ein Jury-Mitglied seinen Aufgaben nur ungenügend nach, so kann es von einer MV von seinen Aufgaben entbunden werden.
  7. Scheidet ein Mitglied aus der Jury aus (z. B. durch Exmatrikulation oder Ausschluss), so wird ein Nachfolger durch Wahl auf einer MV bestimmt, sofern der Nachfolger noch die Möglichkeit zum Besuch aller relevanten Lehrveranstaltungen hat. Andernfalls bleibt die Jury bzgl.\ der Mitgliederzahl reduziert.
  8. Auf Antrag einer MV ist die Jury verpflichtet innerhalb des nicht-öffentlichen Teils einer MV Rechenschaft über den derzeitigen Stand ihrer Arbeit abzulegen.
  9. Die Jury muss regelmäßig zusammentreten.
  10. Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich.
  11. Über die Sitzungen der Jury wird Protokoll geführt.
  12. Auf Antrag einer MV ist innerhalb ihres nicht-öffentlichen Teils Einsicht in die Protokolle über die Sitzungen der Jury zu gewähren.
  13. Zur Entscheidungsfindung dürfen Studierende, die bei einem/r Anwärter*in auf einen Preis eine Veranstaltung besuchen und nicht Teil der Jury sind, als Berater*in hinzugezogen werden.
  14. Entscheidungsgrundlage für alle Entscheidungen dürfen nur herausragende Eigenschaften eines Kandidaten und nicht Mängel anderer Kandidaten sein.
  15. Die Mitglieder der Jury sind verpflichtet, über ihre Arbeit Stillschweigen zu bewahren.

Art. 3: Vorschlag der Preisträger #

  1. Vorschläge für Preisträger können in jedem Semester bis 4 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit an die Jury gerichtet werden. Sie gelten für das jeweils laufende Studienjahr.
  2. Dieser Zeitraum muss in jedem Semester durch Bekanntmachung über einschlägige Informationsplattformen spätestens 1 Woche nach der jeweiligen FVV bekannt gegeben werden.
  3. Zu einem Vorschlag berechtigt sind alle Studierende der Elektrotechnik und Informationstechnik, die zum Zeitpunkt des Vorschlags nicht am gleichen Lehrstuhl wie der Vorgeschlagene beschäftigt sind.
  4. Werden innerhalb dieses Zeitraumes keine Vorschläge eingereicht, so kann die Jury auf die Vorschläge der letzten Verleihung zurückgreifen.
  5. Ein Vorschlag muss schriftlich begründet werden, wobei in der Begründung die positiven Aspekte der Lehrveranstaltung genannt werden müssen.
  6. Der Vorschlagende hat das Recht von der Jury zu seinem Vorschlag gehört zu werden.

Art. 4: Bewertungskriterien #

  1. Kriterium für die Preisvergabe darf nur die Lehrtätigkeit des Dozierenden/Assistierenden sein.
  2. Die Auszeichnung wird für herausragende Lehrveranstaltung verliehen.
  3. In die Bewertung der einzelnen Kandidaten können dabei folgende Kriterien eingehen: Präsentation des Stoffes, Motivation der Studierenden durch die Dozierenden/Assistierenden, Gliederung der Lehrveranstaltung, Gliederung des Stoffes, Atmosphäre in der Lehrveranstaltung und Auftreten der Dozierenden/Assistierenden, Rhetorik, Art des Vortrags, Benutzung adäquater Vortragstechniken und -medien, kontinuierliche Anpassung der Lehrveranstaltung an aktuelle Gegebenheiten und wissenschaftliche Entwicklungen, überdurchschnittliches Engagement hinsichtlich der Verbesserung der eigenen Lehrveranstaltung, Schriftbild und Tafelbild, Bewertung des Skriptums - auch in Korrelation zur Vorlesung, Aktualität der Vorlesung, Verständlichkeit des Stoffes, Abstimmung der Übung mit der Vorlesung, Eingehen auf Fragen der Studierenden, Einbezug von Fremdsprachen in Lehrveranstaltungen, Sprechstunde, Abstimmung mit anderen Lehrveranstaltung und bei Übungsveranstaltungen auch die Vorbereitung auf die Prüfung.
  4. Dabei sind nicht einzelne Punkte allein von Bedeutung, sondern das Zusammenspiel der einzelnen Faktoren und das dadurch entstehende Gesamtbild der Lehrveranstaltung.
  5. Der gewonnene Eindruck ist an Hand der Meinung der Hörer der jeweiligen Veranstaltung zu ergänzen und zu verifizieren.

Art. 5: Auswahl der Kandidaten #

  1. Die Jury trifft aus den gemäß Art. 3 vorgeschlagenen Preisträgern eine Vorauswahl. Diese kann auch alle vorgeschlagenen Preisträger enthalten.
  2. Diese Auswahl muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Vorschlagsfrist erfolgen.
  3. Dabei müssen mindestens drei Dozierende und drei Assistierende ausgewählt werden.
  4. Vor der Entscheidungsfindung muss von jedem der Vorgeschlagenen mindestens eine Lehrveranstaltung von mindestens zwei Mitgliedern der Jury besucht werden.
  5. Die Kandidatenliste muss von der Jury einstimmig beschlossen werden.
  6. Kriterium für eine Auswahl darf nur die Lehrtätigkeit des/der Dozierenden/Assistierenden sein.
  7. Die Auswahl muss positiv begründet werden, d. h.\ es muss nur herausgestellt werden, warum jemand ausgewählt wurde, nicht aber, warum jemand nicht ausgewählt wurde.
  8. Alle ausgewählten Personen müssen innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Auswahl von der Jury über ihre Kandidatur informiert werden.
  9. Jeder Kandidat kann innerhalb 48 Stunden Widerspruch gegen seine Kandidatur einlegen.

Art. 6: Preisvergabe #

  1. Alle Mitglieder der Jury müssen zur Entscheidungsfindung mindestens zwei Lehrveranstaltungen jedes Kandidaten besuchen.
  2. Der Preisträger wird durch eine Abstimmung der Jurymitglieder ermittelt.
  3. Preisträger wird, wer die Mehrheit der Stimmen erhält, Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Tritt Stimmengleichheit auf, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
  4. Jedes Mitglied der Jury hat pro Wahlgang eine Stimme.
  5. Die Jury muss die Preisträger mindestens 10 Tage vor der Verleihung bestimmt haben.
  6. Die Preisträger müssen zum frühest möglichen Zeitpunkt informiert werden.
  7. Das Abschlussprotokoll muss die Begründung für die Wahl der Preisträger enthalten. Die Begründung hat nur positiv zu erfolgen. Dabei muss herausgestellt werden, warum der Preis an diese Personen verliehen wird und für welche Leistung die Auszeichnung vergeben wird.

Art. 7: Inkrafttreten und Änderungen des Regelwerks #

  1. Dieses Regelwerk tritt mit dem Tage seiner Verabschiedung durch eine MV in Kraft.
  2. Eine Änderung des Regelwerks bedarf der einfachen Mehrheit einer MV. Folgende Punkte können nur durch eine 2/3-Mehrheit der MV geändert werden:
    • Art 1, Abs. 1 mit Abs. 7
    • Art 2, Abs. 1, Abs. 5, Abs. 9 und Abs. 10
    • Art 4, Abs. 1
    • Art 7