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Regelwerk (ab Oktober 2022) #

Vorbemerkung #

Die Bezeichnungen dozierende bzw. assistierende Person beinhalten alle Personen, die an der TUM Lehrveranstaltungen im Sinne einer Vorlesung, eines Praktikums oder einer Übung halten.

Art. 1: Allgemeines #

  1. Der TRAFO ist eine Auszeichnung, die an Dozierende und Assistierende aufgrund herausragender Lehrtätigkeit an der TUM verliehen wird.
  2. Ziel dieser Auszeichnung ist es, die Lehre im Vergleich zur Forschung aufzuwerten und auch nach außen hin die hohe Qualität der Lehre an der TUM zu demonstrieren.
  3. Die Begriffe „Studierende der Elektrotechnik und Informationstechnik“ bzw. „EI Studierende“ beziehen sich auf die folgende Zielgruppe: Studierenden der „Professional Profiles“, welche die Studiengänge „Bachelor of Science Elektrotechnik und Informationstechnik“ (genannt BSEI) und „Master of Science Elektrotechnik und Informationstechnik“ (genannt MSEI) enthalten, sowie Studierende der „Professional Profiles“, die mit diesen im Sinne der Grundordnung der TUM gebündelt werden.
  4. Es werden zwei Preise in der Kategorie „beste assistierende Person“ und ein Preis in der Kategorie „beste dozierende Person“ verliehen. Dozierende sind hierbei mit einer Vorlesung bzw. einer vorlesungsählichen Veranstaltung, Assistierende mit einer Übung bzw. übungsähnlichen Veranstaltung, oder auch Praktika, für EI Studierende betraut.
  5. Der TRAFO kann sowohl an eine Einzelperson als auch ein Team vergeben werden.
  6. Der TRAFO wird in der Regel während einer Veranstaltung der School of Computation, Information and Technology (CIT) verliehen. Eine Mitgliederversammlung der Elektrotechnik und Informationstechnik e.V. (im Folgenden MV genannt) bestimmt hierfür den genauen Verleihungsort. Falls dieser nicht stattfinden kann, kann der Preis auch auf der Absolventenfeier der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik oder der School of Computation, Information and Technology oder der Fachschaftsvollversammlung (im Folgenden FVV genannt) der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik oder der School of Computation, Information and Technology verliehen werden.
  7. Die Jurymitglieder halten mit hochschulpolitischen Vertretenden Rücksprache über eine Nominierung der Kandidierenden für den Preis der guten Lehre des StMWK.
  8. Die Preisvergabe des TRAFOs umfasst Lehrveranstaltungen von zwei aufeinanderfolgenden Semestern.

Art. 2: Jury #

  1. Die Preistragenden werden von einer eigens dazu eingerichteten studentischen Jury bestimmt.
  2. Diese besteht aus mindestens 4 EI Studierenden, von denen mindestens 2 Studierende schon mindestens 4 Semester studiert haben.
    • gestrichen -
  3. Die MV bestimmt mindestens eine verantwortliche Person für die Jury. Weitere Kandidierendenvorschläge können bis einschließlich zur FVV eingereicht werden.
  4. Aus den gemäß vorherigem Absatz ausgewählten sowie sich spontan bewerbenden Kandidierenden wählt die FVV zu Beginn des Juryjahres 4 Kandidierende mit den meisten Stimmen, sowie alle Übrigen, die eine absolute Mehrheit errreichen, zu Jurymitgliedern.
  5. Kommt ein Jury-Mitglied seinen Aufgaben nur ungenügend nach, so kann es von einer MV von seinen Aufgaben entbunden werden.
  6. Scheidet ein Mitglied aus der Jury aus (z. B. durch Exmatrikulation oder Ausschluss), so wird eine nachfolgende Person durch eine Wahl auf einer MV bestimmt, sofern diese noch die Möglichkeit zum Besuch aller relevanten Lehrveranstaltungen hat. Andernfalls bleibt die Jury bzgl. der Mitgliederzahl reduziert.
  7. Auf Antrag einer MV ist die Jury verpflichtet innerhalb des nicht-öffentlichen Teils einer MV Rechenschaft über den derzeitigen Stand ihrer Arbeit abzulegen.
  8. Die Jury muss regelmäßig zusammentreten.
  9. Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich.
  10. Über die Sitzungen der Jury wird Protokoll geführt.
  11. Auf Antrag einer MV ist innerhalb ihres nicht-öffentlichen Teils Einsicht in die Protokolle über die Sitzungen der Jury zu gewähren.
  12. Zur Entscheidungsfindung dürfen Studierende als Beratende hinzugezogen werden, die bei einer in der Vorauswahl vorgeschlagenen Person Veranstaltungen besuchen und nicht Teil der Jury sind.
  13. Entscheidungsgrundlage für alle Entscheidungen dürfen nur herausragende Eigenschaften einer kandidierenden Person und nicht Mängel anderer Kandidierender sein.
  14. Die Mitglieder der Jury sind verpflichtet, über ihre Arbeit Stillschweigen zu bewahren.

Art. 3: Vorschlag der Preisträger #

  1. Vorschläge für Preistragende können in jedem Semester bis sechs Wochen vor Ende der Vorlesungszeit an die Jury gerichtet werden. Sie gelten für das jeweils laufende Juryjahr.
  2. Dieser Zeitraum muss in jedem Semester durch Bekanntmachung über einschlägige Informationsplattformen spätestens 1 Woche nach der jeweiligen FVV bekannt gegeben werden.
  3. Zu einem Vorschlag berechtigt sind alle Studierenden der Elektrotechnik und Informationstechnik, die zum Zeitpunkt des Vorschlags nicht am gleichen Lehrstuhl wie die vorgeschlagene Person beschäftigt sind.
  4. Werden innerhalb dieses Zeitraumes keine Vorschläge eingereicht, so kann die Jury auf die Vorschläge der letzten Verleihung zurückgreifen.
  5. Ein Vorschlag muss schriftlich begründet werden, wobei in der Begründung die positiven Aspekte der Lehrveranstaltung genannt werden müssen.
  6. Die vorschlagende Person hat das Recht von der Jury zu ihrem Vorschlag gehört zu werden.

Art. 4: Bewertungskriterien #

  1. Kriterium für die Preisvergabe darf nur die Lehrtätigkeit der jeweiligen dozierenden bzw. assistierenden Person sein.
  2. Die Auszeichnung wird für herausragende Lehrveranstaltung verliehen.
  3. In die Bewertung der einzelnen Kandidierenden können dabei folgende Kriterien eingehen: Präsentation des Stoffes, Motivation der Studierenden durch die Dozierenden/Assistierenden, Gliederung der Lehrveranstaltung, Gliederung des Stoffes, Atmosphäre in der Lehrveranstaltung und Auftreten der Dozierenden/Assistierenden, Rhetorik, Art des Vortrags, Benutzung adäquater Vortragstechniken und -medien, kontinuierliche Anpassung der Lehrveranstaltung an aktuelle Gegebenheiten und wissenschaftliche Entwicklungen, überdurchschnittliches Engagement hinsichtlich der Verbesserung der eigenen Lehrveranstaltung, Schriftbild und Tafelbild, Bewertung des Skriptums - auch in Korrelation zur Vorlesung, Aktualität der Vorlesung, Verständlichkeit des Stoffes, Abstimmung der Übung mit der Vorlesung, Eingehen auf Fragen der Studierenden, Einbezug von Fremdsprachen in Lehrveranstaltungen, Sprechstunde, Abstimmung mit anderen Lehrveranstaltung und bei Übungsveranstaltungen auch die Vorbereitung auf die Prüfung.
  4. Dabei sind nicht einzelne Punkte allein von Bedeutung, sondern das Zusammenspiel der einzelnen Faktoren und das dadurch entstehende Gesamtbild der Lehrveranstaltung.
  5. Der gewonnene Eindruck ist an Hand der Meinung der Hörer der jeweiligen Veranstaltung zu ergänzen und zu verifizieren.

Art. 5: Auswahl der Kandidaten #

  1. Die Jury trifft aus den gemäß Art. 3 vorgeschlagenen Preistragenden eine Vorauswahl. Diese kann auch alle dieser enthalten.
  2. Diese Auswahl muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Vorschlagsfrist erfolgen. Hierfür muss jede vorgeschlagene Lehrveranstaltung einmal durch mindestens eine Person der Jury besucht werden.
  3. Dabei müssen mindestens drei dozierende und drei assistierende Personen ausgewählt werden.
  4. Vor der Entscheidungsfindung für die Semesternominiertenliste muss von jedem der Vorausgewählten mindestens eine Lehrveranstaltung von mindestens zwei Jurymitgliedern besucht werden.
  5. Die Nominiertenliste des Semesters muss von der Jury einstimmig beschlossen werden. Hierzu gibt es zu jedem Semester eine separate Nominiertenliste.
  6. Kriterium für eine Nominierung darf nur die Lehrtätigkeit der dozierenden bzw. assistierenden Person an sich sein.
    1. Die Auswahl muss positiv begründet werden, d. h. es muss nur herausgestellt werden, warum jemand ausgewählt wurde, nicht aber, warum jemand nicht ausgewählt wurde.
  7. Alle nominierten Personen müssen innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Auswahl von der Jury über deren Nominierung informiert werden.
  8. Jede nominierte Person kann innerhalb 48 Stunden nach persönlicher Bekanntmachung Widerspruch dagegen einlegen.

Art. 6: Preisvergabe #

  1. Alle Mitglieder der Jury müssen zur Entscheidungsfindung mindestens zwei Lehrveranstaltungen einer jeden nominierten Person besuchen. Hierfür sind beide Semesternominiertenlisten zu berücksichtigen. Falls ein Jurymitglied nicht alle nominierten Veranstaltungen in der jeweiligen Kategorie besuchen kann, entfällt deren Stimmrecht in dieser.
  2. Der preistragende Person wird durch eine Abstimmung der Jurymitglieder ermittelt.
  3. Preistragende Person wird, wer die Mehrheit der Stimmen erhält, Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Tritt Stimmengleichheit auf, so findet eine Stichwahl zwischen den nominierten Personen mit den meisten Stimmen statt.
  4. Jedes Mitglied der Jury hat pro Wahlgang eine Stimme.
  5. Die Jury muss die Preistragenden mindestens 10 Tage vor der Verleihung bestimmt haben.
  6. Die Preistragenden müssen zum frühest möglichen Zeitpunkt informiert werden.
  7. Das Abschlussprotokoll muss die Begründung für die Wahl der Preistragenden enthalten. Die Begründung hat nur positiv zu erfolgen. Dabei muss herausgestellt werden, warum der Preis an diese Personen verliehen wird und für welche Leistung die Auszeichnung vergeben wird.

Art. 7: Inkrafttreten und Änderungen des Regelwerks #

  1. Dieses Regelwerk tritt mit dem Tage seiner Verabschiedung durch eine MV in Kraft.
  2. Eine Änderung des Regelwerks bedarf der einfachen Mehrheit einer MV. Folgende Punkte können nur durch eine 2/3-Mehrheit der MV geändert werden:
    • Art 1, Abs. 1 mit Abs. 7
    • Art 2, Abs. 1, Abs. 5, Abs. 9 und Abs. 10
    • Art 4, Abs. 1
    • Art 7